Verwaltungsgerichtshof 95/02/0605

95/02/0605Verwaltungsgerichtshof29.03.1996

Regest

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0605

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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