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95/03/0037•Verwaltungsgerichtshof 95/03/0037
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 zur Gänze und in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe und den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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