Verwaltungsgerichtshof 95/03/0069

95/03/0069Verwaltungsgerichtshof20.09.1995

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/03/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 12.500 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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