Verwaltungsgerichtshof 95/03/0143

95/03/0143Verwaltungsgerichtshof24.09.1997

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/03/0143

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Aussprüche über die verhängte Strafe und die damit verbundenen Kosten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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