Verwaltungsgerichtshof 95/03/0207

95/03/0207Verwaltungsgerichtshof11.10.1995

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/03/0207

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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