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95/03/0238•Verwaltungsgerichtshof 95/03/0238
95/03/0238Verwaltungsgerichtshof15.05.1996
Gutachten rechtliche Beurteilung
Das Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 1994 wird eingestellt.
Im übrigen, also hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vom 6. Dezember 1994, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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