Verwaltungsgerichtshof 95/03/0292

95/03/0292Verwaltungsgerichtshof17.04.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/03/0292

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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