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95/03/0318•Verwaltungsgerichtshof 95/03/0318
95/03/0318Verwaltungsgerichtshof17.04.1996
Berufungsverfahren Trennbarkeit gesonderter Abspruch
I. den Beschluß gefaßt
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches über Schuld, Strafe und Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens in Ansehung der unter Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretung abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen, also hinsichtlich der Auferlegung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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