Verwaltungsgerichtshof 95/03/0330

95/03/0330Verwaltungsgerichtshof17.04.1996

Regest

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/03/0330

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.1996

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der im erstinstanzlichen Bescheid unter den Punkten 2, 4, 6, 7 und 15 angeführten Verwaltungsübertretungen abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen, also hinsichtlich der im erstinstanzlichen Bescheid unter den Punkten 3, 5, 8, 9 und 10 angeführten Verwaltungsübertretungen, wird der angefochtene Bescheid einschließlich des darauf entfallenden Kostenanteiles wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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