Verwaltungsgerichtshof 95/04/0050

95/04/0050Verwaltungsgerichtshof22.04.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/04/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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