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95/04/0247•Verwaltungsgerichtshof 95/04/0247
95/04/0247Verwaltungsgerichtshof28.10.1997
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches über die Zurückweisung des "Modifizierungsansuchens vom 21.9.1992" wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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