Verwaltungsgerichtshof 95/05/0081

95/05/0081Verwaltungsgerichtshof23.04.1996

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/05/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.670,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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