Verwaltungsgerichtshof 95/05/0225

95/05/0225Verwaltungsgerichtshof10.10.1995

Regest

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Inhalt des Spruches Diverses Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/05/0225

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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