Verwaltungsgerichtshof 95/05/0258

95/05/0258Verwaltungsgerichtshof26.03.1996

Regest

Formgebrechen behebbare Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baubewilligung BauRallg6 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Formgebrechen behebbare Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/05/0258

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Krems a.d. Donau Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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