Verwaltungsgerichtshof 95/06/0030

95/06/0030Verwaltungsgerichtshof25.04.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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