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95/06/0044•Verwaltungsgerichtshof 95/06/0044
95/06/0044Verwaltungsgerichtshof28.09.1995
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Parteistellung Parteienantrag
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstands der Gemeinde St. Johann im Walde vom 29. Juli 1993 hinsichtlich des Ausspruches betreffend den Abtragungsauftrag durch den Bescheid der Aufsichtsbehörde erster Instanz vom 4. Juli 1994 bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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