Verwaltungsgerichtshof 95/06/0053

95/06/0053Verwaltungsgerichtshof12.10.1995

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0053

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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