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95/06/0053•Verwaltungsgerichtshof 95/06/0053
95/06/0053Verwaltungsgerichtshof12.10.1995
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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