Verwaltungsgerichtshof 95/06/0056

95/06/0056Verwaltungsgerichtshof12.10.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0056

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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