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95/06/0103•Verwaltungsgerichtshof 95/06/0103
95/06/0103Verwaltungsgerichtshof12.10.1995
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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