Verwaltungsgerichtshof 95/06/0103

95/06/0103Verwaltungsgerichtshof12.10.1995

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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