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95/07/0037•Verwaltungsgerichtshof 95/07/0037
95/07/0037Verwaltungsgerichtshof21.09.1995
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsermittlung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm die Auflagenpunkte 27 bis 29 im Spruchabschnitt III des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Oktober 1994, Zl. III/1-10.949/86-94, aufrechterhalten wurden.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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