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95/07/0039•Verwaltungsgerichtshof 95/07/0039
95/07/0039Verwaltungsgerichtshof14.05.1997
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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