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95/07/0059•Verwaltungsgerichtshof 95/07/0059
95/07/0059Verwaltungsgerichtshof21.09.1995
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Parteiengehör Rechtliche Würdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, soweit mit ihm Spruchabschnitt II des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juni 1993, Zl. UR-060228/17-1993 Ha/Kl (Auftrag zur Entfernung von Abfall) aufrechterhalten wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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