Verwaltungsgerichtshof 95/07/0059

95/07/0059Verwaltungsgerichtshof21.09.1995

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Parteiengehör Rechtliche Würdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0059

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, soweit mit ihm Spruchabschnitt II des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juni 1993, Zl. UR-060228/17-1993 Ha/Kl (Auftrag zur Entfernung von Abfall) aufrechterhalten wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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