Verwaltungsgerichtshof 95/07/0062

95/07/0062Verwaltungsgerichtshof21.09.1995

Regest

Vertretungsbefugter juristische Person Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1995

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 38.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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