Verwaltungsgerichtshof 95/07/0067

95/07/0067Verwaltungsgerichtshof11.04.1996

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0067

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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