Verwaltungsgerichtshof 95/07/0092

95/07/0092Verwaltungsgerichtshof13.05.1996

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1996

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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