Verwaltungsgerichtshof 95/07/0175

95/07/0175Verwaltungsgerichtshof28.03.1996

Regest

Formgebrechen behebbare Formgebrechen behebbare Beilagen Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0175

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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