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95/07/0175•Verwaltungsgerichtshof 95/07/0175
95/07/0175Verwaltungsgerichtshof28.03.1996
Formgebrechen behebbare Formgebrechen behebbare Beilagen Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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