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95/07/0193•Verwaltungsgerichtshof 95/07/0193
95/07/0193Verwaltungsgerichtshof25.04.1996
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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