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95/07/0203•Verwaltungsgerichtshof 95/07/0203
95/07/0203Verwaltungsgerichtshof25.04.1996
Übergangene Partei Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtsverletzung sonstige Fälle Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zurechnung von Organhandlungen Wasserrecht Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Parteiengehör Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Behördenorganisation
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit ihm die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Mai 1963, Zl. Wa-138/1963, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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