Verwaltungsgerichtshof 95/07/0216

95/07/0216Verwaltungsgerichtshof25.04.1996

Regest

Übergangene Partei Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Spruch und Begründung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0216

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.800.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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