Verwaltungsgerichtshof 95/08/0123

95/08/0123Verwaltungsgerichtshof16.09.1997

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/08/0123

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

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