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95/08/0139•Verwaltungsgerichtshof 95/08/0139
95/08/0139Verwaltungsgerichtshof21.04.1998
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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