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95/08/0147•Verwaltungsgerichtshof 95/08/0147
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er den erstinstanzlichen Bescheid über den Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe für die Zeit vom 16. Oktober 1992 bis zum 26. Oktober 1993 im Ausmaß von S 111.471,-- betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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