Verwaltungsgerichtshof 95/09/0071

95/09/0071Verwaltungsgerichtshof07.05.1997

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/09/0071

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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