Verwaltungsgerichtshof 95/09/0111

95/09/0111Verwaltungsgerichtshof07.03.1996

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/09/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.1996

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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