Verwaltungsgerichtshof 95/09/0243

95/09/0243Verwaltungsgerichtshof09.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/09/0243

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen - soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens verfügt wurde - wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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