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95/09/0244•Verwaltungsgerichtshof 95/09/0244
95/09/0244Verwaltungsgerichtshof29.10.1997
Begründung Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen - soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens verfügt wurde - wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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