Verwaltungsgerichtshof 95/09/0298

95/09/0298Verwaltungsgerichtshof07.03.1996

Regest

Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/09/0298

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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