Verwaltungsgerichtshof 95/09/0299

95/09/0299Verwaltungsgerichtshof29.10.1997

Regest

Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/09/0299

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.415,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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