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95/09/0324•Verwaltungsgerichtshof 95/09/0324
95/09/0324Verwaltungsgerichtshof19.11.1997
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Ermessen VwRallg8 Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exeution zu ersetzen.
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