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95/10/0017•Verwaltungsgerichtshof 95/10/0017
95/10/0017Verwaltungsgerichtshof26.06.1995
Mängel im Spruch Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im Spruch Verwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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