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95/10/0220•Verwaltungsgerichtshof 95/10/0220
95/10/0220Verwaltungsgerichtshof24.11.1997
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Spruch und Begründung
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Auftrages, den "abgelagerten Bauschutt" zu entfernen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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