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95/11/0030•Verwaltungsgerichtshof 95/11/0030
95/11/0030Verwaltungsgerichtshof18.11.1997
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung Diverses Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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