Verwaltungsgerichtshof 95/11/0036

95/11/0036Verwaltungsgerichtshof27.06.1995

Regest

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/11/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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