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95/11/0210•Verwaltungsgerichtshof 95/11/0210
95/11/0210Verwaltungsgerichtshof10.10.1995
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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