Verwaltungsgerichtshof 95/11/0365

95/11/0365Verwaltungsgerichtshof23.04.1996

Regest

Sachwalter Rechtsverletzung sonstige Fälle Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Beistand Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verhältnis zu anderen Materien Normen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/11/0365

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl. VerkR-03/93/1985, betrifft. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, soweit er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl. VerkR-0301/2133/1978, betrifft, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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