Verwaltungsgerichtshof 95/11/0389

95/11/0389Verwaltungsgerichtshof19.03.1996

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/11/0389

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit er eine Entziehung einer Lenkerberechtigung verfügt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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