Verwaltungsgerichtshof 95/11/0403

95/11/0403Verwaltungsgerichtshof23.04.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/11/0403

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich Spruchpunkt II wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der erstbeschwerdeführenden Partei S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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