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95/11/0404•Verwaltungsgerichtshof 95/11/0404
95/11/0404Verwaltungsgerichtshof23.04.1996
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Fertigungsklausel Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Intimation Zurechnung von Bescheiden Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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