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95/12/0111•Verwaltungsgerichtshof 95/12/0111
95/12/0111Verwaltungsgerichtshof19.11.1997
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Im übrigen wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II.) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos erklärt und das diesbezügliche Verfahren eingestellt.
Kostenersatz findet nicht statt.
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