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95/12/0248•Verwaltungsgerichtshof 95/12/0248
95/12/0248Verwaltungsgerichtshof24.04.1996
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Juni 1993 darüber bescheidmäßig abzusprechen, ob die Auswirkungen der am 12. Mai 1993 vom Bürgermeister verfügten Organisationsmaßnahme, bezogen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellen, die nur in Bescheidform hätte verfügt werden dürfen.
Im übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Die Landeshauptstadt Klagenfurt hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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